Schramm.
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Wallbox & Balkonkraftwerk in der WEG: Zustimmung und Kosten

Vor der WEG-Reform 2020 brauchte fast jede bauliche Veränderung die Zustimmung aller Eigentümer — ein faktisches Vetorecht für jeden Einzelnen. Für Wallboxen und Balkonkraftwerke gilt das heute nicht mehr.

Privilegierte Maßnahmen: Anspruch statt Bittstellung

§ 20 Abs. 2 WEG zählt bestimmte bauliche Veränderungen als privilegiert auf, auf deren Gestattung jeder Eigentümer einen gesetzlichen Anspruch hat — darunter der barrierefreie Umbau, Einbruchsschutz, der Glasfaseranschluss und ausdrücklich auch eine Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die WEG kann die Maßnahme also nicht grundsätzlich verweigern, sondern nur mitbestimmen, wie sie konkret ausgeführt wird.

Balkonkraftwerke seit 2024 ebenfalls privilegiert

Mit der Gesetzesänderung von Oktober 2024 wurden Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) in denselben privilegierten Kreis aufgenommen. Ein Eigentümer, der ein Balkonkraftwerk installieren möchte, hat seither denselben Gestattungsanspruch wie bei einer Wallbox — die WEG darf über das „Wie“, nicht mehr über das „Ob“ entscheiden.

Kostenverteilung: wer zustimmt, zahlt — mit einer Ausnahme

Grundsätzlich trägt bei baulichen Veränderungen nur, wer zugestimmt hat, auch die Kosten und ist im Gegenzug allein nutzungsberechtigt. Wird eine Maßnahme jedoch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen, oder amortisieren sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums, tragen alle Eigentümer anteilig mit — unabhängig vom individuellen Abstimmungsverhalten.

Angemessene Bedingungen bleiben möglich

Auch bei privilegierten Maßnahmen darf die WEG angemessene technische Vorgaben machen — etwa zur optischen Gestaltung, zur Kabelführung oder zur Abstimmung mit anderen Eigentümern, die dieselbe Maßnahme planen. Eine faktische Verhinderung durch überzogene Auflagen ist damit aber nicht gedeckt: Der gesetzliche Gestattungsanspruch bleibt bestehen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 25.9.2026. Autor: Christian Schramm, Hausverwaltung Schramm.

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