Schramm.
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Eigentümerversammlung: Ablauf, Fristen und Ihre Rechte

Die Eigentümerversammlung (ETV) ist das zentrale Beschlussorgan einer WEG: Hier entscheidet die Gemeinschaft über Wirtschaftsplan, Instandhaltung und alle Fragen, die über die laufende Verwaltung hinausgehen. Seit der WEG-Reform 2020 gelten dafür deutlich vereinfachte Regeln als zuvor.

Einberufung: mindestens drei Wochen vorher

Der Verwalter lädt mindestens einmal jährlich zur ordentlichen Eigentümerversammlung ein, die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG). Seit der Reform genügt dafür Textform — eine E-Mail reicht aus, eine förmliche Zustellung ist nicht mehr nötig.

Die Einladung muss Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten. Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Versammlung zwar besprochen, aber grundsätzlich nicht wirksam beschlossen werden.

Beschlussfähigkeit: keine Mindestpräsenz mehr

Vor 2020 war eine Versammlung nur beschlussfähig, wenn ein bestimmter Anteil der Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten war — verfehlte man dieses Quorum, musste zu einer Zweitversammlung geladen werden. Diese Hürde ist komplett entfallen: Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig.

Das beschleunigt Entscheidungen erheblich, erhöht aber auch die Bedeutung der eigenen Teilnahme — wer nicht da ist, kann die Mehrheit der Anwesenden nicht mehr über ein Quorum ausbremsen.

Mehrheiten: der Regelfall ist einfacher, als viele denken

Für die meisten Beschlüsse reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch bauliche Veränderungen (z. B. eine Wallbox oder ein Fahrradstellplatz) lassen sich seit der Reform mit einfacher Mehrheit beschließen — wer nicht zugestimmt hat, muss sich aber nicht in gleichem Umfang an den Kosten beteiligen, wie es zustimmende Eigentümer tun.

Qualifizierte Mehrheiten (etwa für bestimmte bauliche Veränderungen, die alle Eigentümer treffen und von einer qualifizierten Mehrheit getragen werden sollen) bleiben die Ausnahme, nicht der Regelfall.

Niederschrift und Beschlusssammlung

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verwalter unterzeichnet wird. Gefasste Beschlüsse werden zusätzlich in die Beschluss-Sammlung eingetragen — das ist die verbindliche Dokumentation, auf die sich auch ein späterer Erwerber oder Rechtsnachfolger berufen kann.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 25.9.2026. Autor: Christian Schramm, Hausverwaltung Schramm.

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