Schramm.
Lexikon

WEG- und Mietrecht, Begriff für Begriff.

30 Fachbegriffe kurz und verständlich erklärt — für alle, die nicht erst ein Gesetzbuch wälzen wollen, um eine Eigentümerversammlung oder Betriebskostenabrechnung zu verstehen.

WEG-Recht

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die Gemeinschaft aller Eigentümer eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Gebäudes. Sie entsteht automatisch mit der Aufteilung, nicht erst durch Gründungsakt, und ist als teilrechtsfähiger Verband selbst Trägerin von Rechten und Pflichten.

Sondereigentum

Der Teil einer Immobilie, der einem einzelnen Eigentümer allein gehört — typischerweise die Wohnung selbst (Innenräume, nicht tragende Wände, Bodenbeläge). Über Sondereigentum kann der Eigentümer weitgehend frei verfügen, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt.

Gemeinschaftseigentum

Alle Gebäudeteile, die nicht im Sondereigentum stehen und allen Eigentümern gemeinsam gehören — Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, Heizungsanlage. Veränderungen daran erfordern grundsätzlich einen Beschluss der Eigentümerversammlung.

Teilungserklärung

Die notarielle Urkunde, die ein Gebäude rechtlich in einzelne Sondereigentumseinheiten aufteilt und meist zusammen mit der Gemeinschaftsordnung die Grundregeln des Zusammenlebens in der WEG festlegt — die „Verfassung“ jeder WEG.

Miteigentumsanteil (MEA)

Der in der Teilungserklärung festgelegte ideelle Anteil eines Eigentümers am Gemeinschaftseigentum, meist als Bruchteil (z. B. 85/1000) ausgedrückt. Der MEA bestimmt in der Regel sowohl das Stimmgewicht als auch den Kostenanteil — sofern kein abweichender Verteilerschlüssel vereinbart ist.

Eigentümerversammlung (ETV)

Das zentrale Beschlussorgan der WEG. Mindestens einmal jährlich einzuberufen, seit der WEG-Reform 2020 unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer beschlussfähig. Mehr dazu im Ratgeber-Artikel zur Eigentümerversammlung.

Umlaufbeschluss

Eine Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung, bei der Eigentümer schriftlich oder in Textform abstimmen. Seit der WEG-Reform 2020 reicht dafür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen — vorher war Einstimmigkeit erforderlich.

Wirtschaftsplan

Die von der Eigentümerversammlung beschlossene Vorschau der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres, aus der sich der monatliche Hausgeld-Vorschuss jeder Einheit ergibt. Ausführlich erklärt im Ratgeber.

Hausgeld

Der monatliche Vorschuss, den jeder Eigentümer laut Wirtschaftsplan an die WEG zahlt — vergleichbar mit der Betriebskostenvorauszahlung bei Mietverhältnissen, deckt aber zusätzlich auch die Instandhaltungsrücklage und Verwaltungskosten ab.

Hausgeldabrechnung (Jahresabrechnung)

Die rückblickende Abrechnung der tatsächlichen Kosten eines Wirtschaftsjahres, aus der sich für jeden Eigentümer eine Nachzahlung oder ein Guthaben ergibt. Fällig erst mit dem Beschluss der Eigentümerversammlung über die Abrechnung.

Instandhaltungsrücklage

Ein Sparguthaben der Gemeinschaft für künftige größere Reparaturen und Sanierungen. Keine gesetzliche Mindesthöhe vorgeschrieben — die Angemessenheit ergibt sich aus dem Zustand und Alter des Gebäudes, siehe Ratgeber-Artikel.

Sonderumlage

Eine zusätzliche, einmalige Zahlung aller Eigentümer, wenn die Instandhaltungsrücklage für eine anstehende Maßnahme nicht ausreicht. Wird per Beschluss der Eigentümerversammlung festgelegt, meist nach demselben Schlüssel wie das laufende Hausgeld verteilt.

Verwaltungsbeirat

Ein von der Eigentümerversammlung gewähltes, ehrenamtliches Gremium aus der Eigentümerschaft, das den Verwalter unterstützt und kontrolliert — insbesondere bei der Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Kein Pflichtorgan, aber in den meisten WEGs vorhanden.

Verwaltervertrag

Der zivilrechtliche Vertrag zwischen WEG und Verwalter über Vergütung und Leistungsumfang — rechtlich getrennt von der Bestellung zum Verwalter. Details zur Kündigung im entsprechenden Ratgeber-Artikel.

Beschluss-Sammlung

Die vom Verwalter zu führende, verbindliche Dokumentation aller gefassten Beschlüsse und Gerichtsentscheidungen der WEG — die Grundlage, auf die sich auch ein späterer Erwerber einer Einheit berufen kann.

Beschlussanfechtung

Die gerichtliche Klage gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung, binnen eines Monats nach Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht zu erheben. Ausführlich im Ratgeber-Artikel zur Beschlussanfechtung.

Bauliche Veränderung

Jede Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, die über die ordnungsgemäße Erhaltung hinausgeht — etwa eine Wallbox oder ein Fahrradstellplatz. Seit der WEG-Reform 2020 meist mit einfacher Mehrheit beschließbar, mit gestaffelter Kostenverteilung je nach Zustimmungsquote.

Erhaltungsmaßnahme

Der seit der WEG-Reform 2020 verwendete Sammelbegriff für Instandhaltung (vorbeugende Pflege) und Instandsetzung (Reparatur bestehender Schäden) am Gemeinschaftseigentum — Abgrenzung zur baulichen Veränderung, die etwas Neues schafft.

Öffnungsklausel

Eine Klausel in der Teilungserklärung, die es der Eigentümerversammlung erlaubt, bestimmte, eigentlich nur einstimmig oder per Vereinbarung änderbare Regelungen (z. B. den Kostenverteilerschlüssel) durch Mehrheitsbeschluss zu ändern.

Kostenverteilerschlüssel

Die Regel, nach der Kosten auf die Eigentümer umgelegt werden — im Regelfall nach Miteigentumsanteilen, bei einzelnen Kostenarten wie Heizung auch nach Verbrauch. Wird in der Teilungserklärung festgelegt, teils per Öffnungsklausel änderbar.

Mietrecht

Betriebskosten

Die laufenden Kosten einer Mietsache, die der Vermieter bei entsprechender Vereinbarung auf den Mieter umlegen darf — abschließend aufgezählt in der Betriebskostenverordnung (BetrKV), etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Hausmeister.

Betriebskostenabrechnung

Die jährliche Abrechnung der tatsächlichen Betriebskosten gegenüber dem Mieter, fällig spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Ausführlich im Ratgeber-Artikel.

Umlagefähige Kosten

Die in der Betriebskostenverordnung genannten Kostenarten, die ein Vermieter bei vertraglicher Vereinbarung auf den Mieter umlegen darf — im Unterschied zu Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, die grundsätzlich nicht umlagefähig sind.

Mietkaution

Die Sicherheitsleistung des Mieters für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, gesetzlich auf maximal drei Nettokaltmieten begrenzt (§ 551 BGB) und getrennt vom Vermietervermögen anzulegen.

Staffelmiete

Eine Mietvereinbarung mit im Voraus festgelegten, automatischen Mieterhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten — Alternative zur Mieterhöhung nach ortsüblicher Vergleichsmiete, muss im Mietvertrag konkret beziffert sein.

Indexmiete

Eine Mietvereinbarung, bei der sich die Miethöhe an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex orientiert — Erhöhungen sind erst nach Veröffentlichung des neuen Index und frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung möglich.

Ortsübliche Vergleichsmiete

Die durchschnittliche Miete vergleichbarer Wohnungen am Ort, Grundlage für die reguläre Mieterhöhung außerhalb von Staffel- oder Indexmiete — ermittelt meist über einen Mietspiegel oder Vergleichswohnungen.

Übergabeprotokoll

Die schriftliche Dokumentation des Wohnungszustands bei Ein- oder Auszug, inklusive Zählerständen — nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis die wichtigste Grundlage für eine faire Kautionsabrechnung.

Mietminderung

Die kraft Gesetzes eintretende Herabsetzung der Miete, wenn ein Mangel die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch einschränkt (§ 536 BGB) — der Mieter muss den Mangel dafür unverzüglich anzeigen. Ausführlich im Ratgeber erklärt.

Kündigungsfrist (Vermieterkündigung)

Die gestaffelte Frist nach § 573c BGB, die ein Vermieter bei einer ordentlichen Kündigung einhalten muss — drei Monate bis fünf Jahre Mietdauer, sechs Monate bei fünf bis acht Jahren, neun Monate darüber. Zusätzlich braucht der Vermieter stets ein berechtigtes Interesse, siehe Ratgeber.

Noch mehr Tiefe im Ratgeber.

Das Lexikon erklärt Begriffe — der Ratgeber erklärt Zusammenhänge und Abläufe.