Verwaltervertrag kündigen: Fristen und Ablauf
Seit der WEG-Reform 2020 sind Bestellung und Vertrag des Verwalters rechtlich getrennt — mit einer wichtigen Folge: Die Eigentümergemeinschaft kann den Verwalter jederzeit abberufen, unabhängig davon, wie lange der Vertrag eigentlich noch laufen sollte.
Abberufung jederzeit möglich
Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung genügt, um den Verwalter abzuberufen — ein wichtiger Grund ist dafür seit der Reform nicht mehr nötig (§ 26 Abs. 3 WEG). Das war früher anders: Vor 2020 musste eine vorzeitige Abberufung meist mit einem wichtigen Grund begründet werden.
Der Vertrag endet spätestens sechs Monate später
Mit der Abberufung endet der Verwaltervertrag nicht automatisch sofort — er endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG), sofern nichts anderes vereinbart ist oder ein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigt. In der Praxis einigt man sich häufig auf einen früheren, einvernehmlichen Übergabetermin.
Erstbestellung ist zeitlich begrenzt
Bei neu gegründeten Gemeinschaften ist die erste Bestellung eines Verwalters auf höchstens drei Jahre begrenzt, jede weitere Bestellung auf höchstens fünf Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Das Vertragsende sollte deshalb ohnehin regelmäßig zum Thema in der Eigentümerversammlung werden — unabhängig von der jederzeitigen Abberufungsmöglichkeit.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 25.9.2026. Autor: Christian Schramm, Hausverwaltung Schramm.