Schramm.
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Mietminderung: Wann und wie viel?

Mindert ein Mangel die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch, tritt die Mietminderung nach § 536 BGB automatisch ein — ganz ohne vorherige Ankündigung oder Genehmigung. Entscheidend ist trotzdem, es richtig anzugehen.

Anzeigepflicht: der Mangel muss unverzüglich gemeldet werden

Die Minderung tritt zwar automatisch ein, doch der Mieter muss den Mangel nach § 536c BGB unverzüglich anzeigen. Versäumt er das, kann er spätere Schadensersatzansprüche verlieren — und riskiert, dass eine rückwirkende Minderung für die Zeit vor der Anzeige bestritten wird.

Keine gesetzliche Prozent-Tabelle, aber Orientierungswerte

Eine feste gesetzliche Minderungsquote gibt es nicht — Gerichte entscheiden im Einzelfall anhand von Art, Ausmaß und Dauer des Mangels. In der Praxis orientieren sich viele an Sammlungen bereits entschiedener Fälle: ein kompletter Heizungsausfall im Winter kann eine Minderung von 50 bis 100 Prozent rechtfertigen, sichtbarer Schimmelbefall je nach Ausmaß eher 10 bis 30 Prozent. Solche Orientierungswerte ersetzen keine Einzelfallprüfung, geben aber eine erste Einschätzung.

Besser unter Vorbehalt zahlen als eigenmächtig kürzen

Wer die Miete eigenmächtig um einen zu hohen Prozentsatz kürzt, riskiert selbst in Zahlungsverzug zu geraten — mit dem Risiko einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückstands. Sicherer ist es, die volle Miete zunächst unter Vorbehalt weiterzuzahlen und die zu viel gezahlte Miete später zurückzufordern, sobald die Minderungshöhe geklärt ist.

Bagatellschäden mindern in der Regel nicht

Kleinere, kaum spürbare Beeinträchtigungen — etwa ein tropfender Wasserhahn, der sofort behoben wird — rechtfertigen üblicherweise keine oder nur eine minimale Minderung. Maßgeblich ist immer, wie stark der Mangel den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung tatsächlich einschränkt.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 25.9.2026. Autor: Christian Schramm, Hausverwaltung Schramm.

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